1. Die Schweinehaltung ist doppelt einzufrieden. Die Einfriedung muss ein Entweichen der Schweine und den Kontakt mit anderen Schweinen oder Wildschweinen sicher verhindern können.
2. Die Ein- und Ausgänge sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
3. Futter und Einstreu sind vor Wildschweinen geschützt zu lagern.
4. Es ist sicherzustellen, dass die Schweinehaltung von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung betreten wird.
5. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung zur Schuhdesinfektion verfügen.
6. Es ist ein Bestandsregister gemäß § 42 der Viehverkehrsordnung zu führen.
7. Die Schweinehaltung ist tierärztlich zu betreuen.
8. Bei Todesfällen ungeklärter Ursache oder bei erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest zu untersuchen.
9. Die Haltung muss durch ein Schild "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.
10. Die Genehmigung kann widerrufen werden, sofern die Freilandhaltung die Anforderungen gemäß Anlage 4 Abschnitt II und III der Schweinehaltungshygieneverordnung nicht erfüllt.
11. Die Genehmigung kann widerrufen werden oder mit weiteren Auflagen verbunden werden im Falle des Auftretens von Tierseuchen bei Wildtieren oder der Schweinepest bei Haus- und Wildtieren im Umfeld der Freilandhaltung.
12. Die Behörde behält sich die nachträgliche Änderung, Aufnahme oder Ergänzung von Auflagen vor, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
Im Übrigen gelten die Inhalte folgender Verordnungen und Gesetze: